Im Steuerrecht wird das Trennungsjahr als das Kalenderjahr definiert, in dem sich ein Paar getrennt hat. Dies unterscheidet sich von der Definition des Trennungsjahrs im Scheidungsverfahren, welches die zwölf Monate nach dem Trennungsdatum bezeichnet. Hat ein Paar die Trennung beschlossen, endet das Trennungsjahr für die Steuerveranlagung demzufolge mit dem Ende des gleichen Kalenderjahres.
Zustimmung des Ex-Partners
Nach einer Trennung müssen die Erwerbstätigen in die Steuerklasse I zurückwechseln, es sei denn sie sind alleinerziehend. Dann ist Steuerklasse II möglich, unter der Voraussetzung, dass die Person Kindergeld bezieht und die Kinder dauerhaft beim diesem Elternteil leben.
Wechsel spätestens zum Folgejahr
Der Steuerklassenwechsel bei Trennung muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Im Trennungsjahr kann die entsprechende Steuerklasse für Verheiratete noch beibehalten werden. Im Folgejahr muss ein Wechsel in Steuerklasse I bzw. II erfolgen. Ein Steuerklassenwechsel noch im Trennungsjahr erfordert die Zustimmung des Ex-Partners, weil diesem sonst finanzielle Nachteile entstehen könnten. Dies ist vor allem bei der Kombination der Steuerklassen III und V während der Ehe der Fall. Bei Steuerklasse I für beide Gatten ist die Berechnung von eventuellen Unterhaltsansprüchen am einfachsten. Vor allem gilt jedoch, dass Ehepartner laut Bürgerlichem Gesetzbuch dazu verpflichtet sind auch im Falle einer Trennung die für beide Beteiligten günstigste steuerliche Vereinbarung zu finden.
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