Einen Angehörigen in ein Pflegeheim zu geben, ist häufig kein leichter Schritt. Viele Menschen verdrängen den Gedanken daran lange und sind deshalb auch nur schlecht darüber informiert, was auf sie zukommt, welche Rechte und Pflichten sie haben. Doch ist es irgendwann unausweichlich, kann es hilfreich sein, wenn zumindest die die finanzielle Seite geklärt ist. Die Pflegeheimkosten sind für Angehörige dabei ein sehr wichtiges Thema.
Leistungen aus der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist eine Teilkostenversicherung, das bedeutet, dass lediglich ein Teil der Kosten durch sie abgedeckt. Je nachdem wie teuer die Heimunterbringung ist und welche Pflegestufe der Betroffene hat (die Kosten liegen durchschnittlich für die höchste Pflegestufe 3 bei ungefähr 3000 Euro pro Monat, die Pflegekasse zahlt in dieser Stufe derzeit zwischen ca. 1600 und 2000 Euro) bleibt häufig ein vierstelliger Betrag offen, der anderweitig gedeckt werden muss. Dazu kommen gut 100 Euro monatlich für die alltäglichen Aufwendungen, die ein Heimbewohner hat.
Grundsätzliches
Prinzipiell müssen Kinder für Ihre Eltern aufkommen – sofern sie dies finanziell können – , auch dann wenn diese den Kontakt zu den Eltern abgebrochen haben und im Streit auseinandergegangen sind (eine Ausnahme sind hier sehr selten anerkannte „schwere Verfehlungen“ des Elternteils). Laut Gesetz müssen Verwandte, die in gerader Linie voneinander abstammen (also Kinder, Eltern, Großeltern – nicht betroffen: Schwiegerkinder), sich gegenseitig bei Bedürftigkeit Unterhalt zahlen. Zahlen Kinder für ihre Eltern, wird dies auch Elternunterhalt genannt.
Zunächst werden jedoch das Vermögen (bis auf ein Barvermögen in Höhe von 2600 Euro) und die Einkünfte (z.B. die Rente) bzw. Ansprüche, die der Elternteil beispielsweise aus einer eventuellen Pflegestufe hat, mit den Kosten für das Pflegeheim verrechnet.
Vor den Kindern wird außerdem der Ehepartner des Pflegebedürftigen zur Zahlung herangezogen (außer das Paar war schon vor der Heimunterbringung getrennt lebend). Dieser kann etwa 1000 Euro monatlich als Selbstbehalt geltend machen. Hinzu kommen gut 3000 Euro Schonvermögen, das nicht herangezogen wird.
Wieviel eigenes Einkommen/Vermögen dürfen die Kinder behalten?
Zur Berechnung, ob die Kinder in der Lage sind, den offenen Betrag aus eigener Tasche zu bezahlen, wird deren durchschnittliches Nettoeinkommen des letzten Jahres (Angestellte) bzw. der letzten 3-5 Jahre (Selbstständige) herangezogen. Davon wird zunächst der Selbstbehalt (1800 Euro für Singles plus ca. 1400 Euro für den Ehepartner bzw. für Familien etwa 3200 Euro sowie Kinderfreibeträge für eigene Nachkommen) sowie die eigenen laufenden Kosten wie Aufwendungen für den Beruf oder die (Alters-)Vorsorge und Kreditraten abgzogen. Vom verbleibenden Restbetrag müssen die Kinder nun die Hälfte für die Pflegeheimkosten abgeben.
Auch das Vermögen der Kinder wird herangezogen, sofern es nicht unter das Schonvermögen – das individuell unterschiedlich ist – oder die Altersvorsorge fällt. Selbstgenutzte Immobilien sind davon weitgehend ausgenommen.
Pflegeheimkosten: Wenn Angehörige nicht zahlen können
Sind Ehepartner und Kinder nicht dazu in der Lage, die Kosten für die Heimunterbringung zu bezahlen, springt der Sozialhilfeträger ein.
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