Wenn Jugendliche langsam selbstständig werden, kann es immer wieder vorkommen, dass sie länger in Diskotheken oder bei Konzerten bleiben wollen, als sie es laut Jugendschutzgesetz dürfen. Wenn ihre Eltern sie nicht begleiten können oder wollen, ihnen aber den Besuch der jeweiligen Veranstaltung erlauben, kann die Aufsichtspflicht für den entsprechenden Zeitraum auf eine andere Person übertragen werden.
Ausgehzeiten für Jugendliche
Das Jugendschutzgesetz schreibt vor, dass sich Jugendliche unter 16 grundsätzlich nur dann in einer Gaststätte oder bei einer öffentlichen Veranstaltung aufhalten dürfen, wenn sie in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person sind. Jugendliche zwischen 16 und 18 dürfen zwar schon alleine ausgehen, aber um Mitternacht ist auch für sie Schluss, wenn sie unbegleitet sind. Viele Eltern möchten ihren heranwachsenden Kindern trotzdem die Möglichkeit geben, in Diskotheken zu gehen oder Konzerte zu besuchen. Schließlich ist es in dieser letzten Lebensphase vor dem Erwachsenwerden für Jugendliche wichtig, nach und nach selbstständiger zu werden und auch ohne die Eltern an der Seite Erfahrungen zu machen. Mit der Übertragung der Aufsichtspflicht auf eine Begleitperson können Eltern ihren jugendlichen Kindern dies möglich machen
U18-Formular für die Übertragung der Aufsichtspflicht
Das im Volksmund „Muttizettel“ genannte U18-Formular ist ein einfaches Mittel, um die elterliche Aufsichtspflicht auf eine andere Person zu übertragen, die für den darin festgelegten Zeitraum als erziehungsbeauftragt gilt. Einen Vordruck für das Formular stellen zahlreiche Veranstalter zum Download zur Verfügung (siehe z.B. unter diesem Link). Der „Muttizettel“ muss gewissenhaft ausgefüllt, von allen Beteiligten (also einem Elternteil, der Aufsichtsperson sowie der zu beaufsichtigenden Person) unterschrieben und auf Verlangen beim Betreten eines Lokals oder einer späteren Kontrolle vorgezeigt werden. Auch die Kopie eines Ausweisdokuments des unterzeichnenden Erziehungsberechtigten muss beigelegt werden. Die erziehungsbeauftragte Person kann, muss aber nicht verwandt mit dem Jugendlichen sein. Wichtig ist, dass diese Begleitperson selbst bereits volljährig ist. Zudem muss Sie dazu in der Lage sein, die ihr übertragenen Erziehungsaufgaben wahrzunehmen, d.h. sie sollte beispielsweise selbst keinen Alkohol zu sich nehmen, um stets Herr der Lage zu sein und auch eine gewisse Autoritäts-Position dem Jugendlichen gegenüber besitzen.
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