Je nach Einkommen und Lebenssituation können Alleinerziehende Kindergeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss, Wohngeld und steuerliche Entlastungen erhalten. Welche Leistungen infrage kommen, hängt unter anderem davon ab, wie hoch das Haushaltseinkommen und die Wohnkosten sind und wie alt die Kinder sind.
Die Beträge gelten für 2026. Addieren Sie sie nicht einfach: Manche Leistungen zählen bei der Berechnung anderer Leistungen als Einkommen. Lassen Sie deshalb prüfen, welche Ansprüche Sie haben.
Kindergeld für jedes Kind
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Monat und Kind. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zahlt es an den anspruchsberechtigten Elternteil. Der Anspruch richtet sich grundsätzlich nach dem Kind, nicht danach, ob die Eltern zusammenleben.
Kindergeld kann höchstens sechs Monate rückwirkend beantragt werden. Wenn Sie Kindergeld noch nicht erhalten, stellen Sie den Antrag möglichst bald bei der Familienkasse. Bei Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II wird Kindergeld als Einkommen berücksichtigt.
Kinderzuschlag bei knappem Einkommen
Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, deren eigenes Einkommen für den eigenen Bedarf reicht, aber für den Bedarf der ganzen Familie nicht ausreicht. Für Alleinerziehende gilt 2026 eine Mindesteinkommensgrenze von 600 Euro. Der Zuschlag beträgt höchstens 297 Euro monatlich pro Kind. Die genaue Höhe hängt unter anderem von Einkommen und Vermögen sowie vom Einkommen des Kindes ab.
Unterhalt und Unterhaltsvorschuss zählen beim Kinderzuschlag zum Einkommen des Kindes. Davon werden laut Bundesübersicht 45 Prozent angerechnet. Der Kinderzuschlag wird jeweils für sechs Monate bewilligt. Der KiZ-Lotse der Bundesagentur für Arbeit hilft bei einer ersten Einschätzung, ersetzt aber nicht die Prüfung durch die Familienkasse.
Der frühere Betrag von 140 Euro steht noch in manchen älteren Online-Informationen, gilt aber nicht mehr. Wer Kinderzuschlag erhält, kann außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie auf eine Befreiung von Kita-Gebühren haben. Die Bedingungen und die zuständigen Stellen unterscheiden sich je nach Leistung und Wohnort.
Unterhaltsvorschuss bei ausbleibendem Unterhalt
Zahlt der andere Elternteil keinen, unregelmäßigen oder zu niedrigen Kindesunterhalt, kommt Unterhaltsvorschuss infrage. Zuständig ist in der Regel die Unterhaltsvorschussstelle beim Jugendamt. Für 2026 gelten folgende monatliche Beträge:
| Alter des Kindes | Unterhaltsvorschuss pro Monat |
|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 227 Euro |
| 6 bis 11 Jahre | 299 Euro |
| 12 bis 17 Jahre | 394 Euro |
Für Kinder ab zwölf Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen. Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob das Kind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhält und über welches Einkommen der betreuende Elternteil verfügt. Eine rückwirkende Zahlung ist grundsätzlich höchstens für einen Monat möglich. Die Voraussetzungen müssen in diesem Zeitraum bereits erfüllt gewesen sein; außerdem müssen Bemühungen um Unterhalt vorliegen.
Der Vorschuss wird bei Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II vollständig angerechnet. Beim Kinderzuschlag wird Einkommen des Kindes teilweise, beim Wohngeld als Haushaltseinkommen berücksichtigt. Das Jugendamt kann außerdem versuchen, das Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzufordern, wenn dieser zahlen kann. Unterhaltsvorschuss und Kindesunterhalt sind verschiedene Leistungen: Der Vorschuss ersetzt nicht automatisch die Pflicht des anderen Elternteils.
Wohngeld bei hohen Wohnkosten
Wohngeld hilft Haushalten mit geringem Einkommen, deren Wohnkosten im Verhältnis zum Einkommen hoch sind. Es gibt keinen einheitlichen Betrag für Alleinerziehende. Für die Berechnung zählen unter anderem die Zahl der Haushaltsmitglieder und das Einkommen. Auch Wohnkosten und Wohnort fließen ein.
Den Antrag nimmt meist die Wohngeldbehörde bei der Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung entgegen. Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss werden bei der Berechnung als Einkommen berücksichtigt. Prüfen Sie Wohngeld besonders dann, wenn Sie Einkommen haben, die Miete aber einen großen Teil davon aufbraucht.
Jobcenter und Mehrbedarf
Wenn das Einkommen nicht für den Lebensunterhalt reicht, wenden Sie sich ans Jobcenter. Dort kann geprüft werden, ob Ihnen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II zustehen. Alleinerziehende können zusätzlich zum regulären Bedarf einen Mehrbedarf erhalten. Seine Höhe hängt vor allem von Zahl und Alter der minderjährigen Kinder ab. Für bestimmte Familienkonstellationen gelten Sonderregeln.
Das Jobcenter kann außerdem einmalige Leistungen bewilligen, etwa für die Erstausstattung bei Schwangerschaft oder Geburt. Leistungen für Bildung und Teilhabe kommen ebenfalls infrage. Für den persönlichen Schulbedarf sind 2026 beispielsweise 130 Euro im ersten und 65 Euro im zweiten Schulhalbjahr vorgesehen. Auch Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld können Zugang zu Bildungs- und Teilhabeleistungen haben.
Kindergeld und Unterhaltsvorschuss werden bei Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II als Einkommen berücksichtigt. Kinderzuschlag und Wohngeld können in bestimmten Fällen helfen, einen Bezug von Jobcenter-Leistungen zu vermeiden. Ob das im Einzelfall gelingt, ergibt sich erst aus der Berechnung.
Steuerklasse II und Entlastungsbetrag
Alleinerziehende können einen steuerlichen Entlastungsbetrag geltend machen. Er beträgt 4.260 Euro pro Jahr und erhöht sich um 240 Euro für jedes weitere Kind. Voraussetzung ist unter anderem, dass mindestens ein Kind im Haushalt lebt, für das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, und die Person steuerrechtlich als alleinstehend gilt.
Der Entlastungsbetrag ist ein Freibetrag, keine Auszahlung in dieser Höhe. Steuerklasse II berücksichtigt die Entlastung beim laufenden Lohnsteuerabzug. Für weitere Erhöhungsbeträge ist ein Antrag beim Finanzamt nötig. Allein zu leben oder sich im Alltag als alleinerziehend zu sehen, reicht nicht aus, um alle steuerlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
Elterngeld nach der Geburt
Auch Alleinerziehende können Elterngeld beantragen. Die Höhe des Basiselterngelds und des ElterngeldPlus hängt unter anderem vom Einkommen vor und nach der Geburt ab.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Alleinerziehende 14 Monate Basiselterngeld allein beziehen und den Partnerschaftsbonus allein nutzen. Dafür muss die Person nach den geltenden Regeln als alleinerziehend gelten. Dazu gehört beispielsweise, dass der andere Elternteil weder mit ihr noch mit dem Kind zusammenwohnt. Für Geburten ab dem 1. April 2025 gilt eine Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld.
Hilfe während der Schwangerschaft
Schwangere Frauen in finanzieller Not können bei der Bundesstiftung Mutter und Kind eine ergänzende Unterstützung beantragen. Die Stiftung kann zum Beispiel Unterstützung für Schwangerschaftsbekleidung, die Erstausstattung des Kindes, Einrichtungsgegenstände oder Betreuungskosten gewähren. Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.
Der Antrag muss während der Schwangerschaft bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle gestellt werden. Die Stiftungshilfen werden laut Familienportal nicht auf gesetzliche Leistungen wie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder Sozialhilfe angerechnet. Wenn Sie Unterstützung brauchen, wenden Sie sich frühzeitig an eine Beratungsstelle.
Unterhalt getrennt prüfen lassen
Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss und Unterhalt für den betreuenden Elternteil sind unterschiedliche Ansprüche. Ob der andere Elternteil Kindesunterhalt zahlen muss und wie viel, hängt vom Einzelfall ab. Auch ein Anspruch auf Unterhalt für den betreuenden Elternteil lässt sich nicht pauschal für alle Alleinerziehenden annehmen.
Das Jugendamt kann bei Fragen zum Kindesunterhalt und zum Unterhaltsvorschuss weiterhelfen. Bei komplexen Trennungs- oder Unterhaltsfragen können eine qualifizierte Beratungsstelle oder eine Rechtsberatung Ihren Fall einzeln prüfen.
Welche Leistungen Sie zuerst prüfen sollten
Klären Sie am besten zuerst Kindergeld und Unterhaltsvorschuss. Bei knappem Einkommen prüfen Sie als Nächstes, ob Sie Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten können. Reicht das Geld insgesamt nicht für den Lebensunterhalt, sollte zusätzlich das Jobcenter angesprochen werden. Steuerklasse II und Elterngeld werden je nach Situation beim Finanzamt beziehungsweise bei der zuständigen Elterngeldstelle geprüft.
Halten Sie für Anträge Nachweise zu Einkommen, Wohnkosten, Unterhalt und Haushalt bereit. Melden Sie den zuständigen Stellen Änderungen, etwa wenn Unterhalt gezahlt wird, ein Elternteil einzieht oder sich das Einkommen verändert. Weil Anrechnungen und Voraussetzungen unterschiedlich sind, sollte jede Leistung einzeln geprüft werden.
