Wenn ein Elternteil ins Pflegeheim zieht, müssen Angehörige neben der Betreuung auch die Kosten klären. Am 1. Juli 2026 betrug der durchschnittliche Eigenanteil im ersten Jahr im Heim bundesweit 3.364 Euro im Monat. Zunächst muss die pflegebedürftige Person diesen Betrag selbst zahlen.
Reichen die Rente und das Vermögen, das eingesetzt werden muss, nicht aus, kann die Person unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten. Kinder müssen nicht automatisch für die Heimkosten ihrer Eltern aufkommen.
So setzt sich die Rechnung zusammen
Die monatliche Heimrechnung enthält mehrere Posten: den pflegebedingten Eigenanteil, Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. Der pflegebedingte Eigenanteil ist der Teil der Pflegekosten, den die Pflegeversicherung nicht übernimmt. Zu den Investitionskosten gehören zum Beispiel Ausgaben für Gebäude und Ausstattung. Manche Heime berechnen außerdem freiwillige Zusatzleistungen.
Am 1. Juli 2026 setzte sich die durchschnittliche Eigenbeteiligung im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit so zusammen:
| Kostenbestandteil | Durchschnitt pro Monat |
|---|---|
| Pflegebedingter Eigenanteil nach Zuschuss | 1.775 Euro |
| Unterkunft und Verpflegung | 1.068 Euro |
| Investitionskosten | 521 Euro |
| Eigenbeteiligung insgesamt | 3.364 Euro |
Auf zwölf Monate gerechnet sind das durchschnittlich 40.368 Euro. Der Wert dient zur Orientierung. Die tatsächliche Rechnung hängt unter anderem vom Standort und den Preisen des Heims ab. Die Kosten unterscheiden sich auch von Region zu Region.
Der Zuschuss steigt mit der Aufenthaltsdauer
Bei Pflegegrad 2 bis 5 zahlt die Pflegekasse zusätzlich einen Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil. Bei Pflege im Heim steigt der Zuschuss mit der Aufenthaltsdauer: Im ersten Jahr beträgt er 15 Prozent, im zweiten 30 Prozent, im dritten 50 Prozent und ab dem vierten Jahr 75 Prozent. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch nicht geringer.
Die ausgewiesene Eigenbeteiligung berücksichtigt diese Zuschüsse bereits. Ziehen Sie also keinen weiteren Pflegekassenbetrag davon ab.
Was die Pflegeversicherung zahlt
Die Pflegeversicherung übernimmt einen gesetzlich festgelegten Teil der Kosten. Sie ist als Teilleistungssystem angelegt: Ihre Zahlung deckt die Heimrechnung nicht automatisch vollständig. Bei Pflege im Heim betrug die monatliche Leistung bei Pflegegrad 1 131 Euro. Bei Pflegegrad 2 bis 5 hing die Höhe der Leistung vom Pflegegrad ab.
Diese Leistungsbeträge und der Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil sind unterschiedliche Rechengrößen. Für die eigene Planung ist deshalb die aktuelle Kostenaufstellung des Heims wichtig. Sie zeigt, welche Beträge gezahlt werden und was danach noch zu zahlen ist. Bei Pflegegrad 2 bis 5 gilt innerhalb desselben Heims grundsätzlich derselbe pflegebedingte Eigenanteil, unabhängig davon, welcher dieser Pflegegrade vorliegt. Die konkrete Höhe unterscheidet sich jedoch zwischen Einrichtungen.
Wer zahlt bei einer Finanzierungslücke?
Zuerst werden die Leistungen der Pflegekasse von den Heimkosten abgezogen. Den Rest bezahlt die pflegebedürftige Person aus ihrem Einkommen, zum Beispiel der Rente, und aus dem Vermögen, das sie nach den Sozialhilferegeln einsetzen muss. Reichen diese Mittel nicht aus, kann das Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ gewähren. Das ist eine Sozialhilfeleistung für ungedeckte Pflegekosten.
Ein Teil des Vermögens bleibt unter bestimmten Voraussetzungen geschützt. Volljährige dürfen nach den Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales grundsätzlich einen Teil ihres Vermögens behalten. Wie viel geschützt ist, hängt vom Einzelfall ab. Weitere Umstände können den Betrag verändern. Wer nicht sicher ist, welche Mittel eingesetzt werden müssen, sollte sich an die Sozialhilfestelle oder eine qualifizierte Beratungsstelle wenden.
Müssen Kinder für Eltern zahlen?
Der Sozialhilfeträger kann erwachsene Kinder nur unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen dazu verpflichten, sich finanziell an den Kosten ihrer Eltern zu beteiligen. Diese Pflicht heißt Elternunterhalt. Die Einkommensgrenze gilt seit dem 1. Januar 2020. Neben dem Gehalt können auch andere Einkünfte eine Rolle spielen, etwa Einnahmen aus Vermietung oder Kapitalanlagen. Das Einkommen des Ehepartners oder der Ehepartnerin fließt nicht ohne Weiteres in die Berechnung der Einkommensgrenze des Kindes ein.
Das Sozialamt prüft, ob das Kind unterhaltspflichtig ist, und bestimmt den Betrag nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit. Das Kind trägt dadurch nicht automatisch die gesamte Heimrechnung. Das Sozialamt beurteilt jedes Geschwisterteil nach dessen finanzieller Lage. Geschwister müssen nicht automatisch zu gleichen Teilen zahlen. Schwiegerkinder und Enkelkinder werden nicht wie unterhaltspflichtige Kinder herangezogen.
Für Ehepartner gelten bei gegenseitigen Unterhaltspflichten andere Regeln. Lebt ein Ehepartner im Heim und der andere weiterhin zu Hause, sollte die Sozialhilfestelle die finanzielle Situation deshalb gesondert prüfen.
Pflegeheimkosten vor der Entscheidung prüfen
Vor der Entscheidung für ein Heim sollte die Familie eine aktuelle, aufgeschlüsselte Kostenaufstellung anfordern. Die Aufstellung sollte diese Kosten einzeln aufführen: den pflegebedingten Eigenanteil, Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und mögliche Zusatzleistungen. So sehen Sie, welche Kosten anfallen und welche Leistungen freiwillig sind.
Fragen Sie außerdem, wie sich der Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil mit der Aufenthaltsdauer verändert. Die steigenden Zuschüsse senken diesen Teil der Rechnung, nicht aber automatisch die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen. Für einen fairen Vergleich sollten alle Heime dieselben Kostenbestandteile ausweisen.
Wenn die Rente voraussichtlich nicht für die Eigenbeteiligung reicht, sollten Angehörige sich früh bei der Pflegekasse, einer Pflegeberatungsstelle oder dem Sozialamt beraten lassen. Bei einem Schreiben wegen möglichem Elternunterhalt sollten Angehörige nicht vorschnell selbst eine Zahlungshöhe festlegen. Das Amt muss Einkommen, Unterhaltspflicht und Leistungsfähigkeit prüfen.
